Die Festsetzung einer Mieterhöhung durch Immobilienbesitzer ist nicht einseitig möglich. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Mieters und es gelten strenge gesetzliche Regelungen. Die Ankündigung einer Erhöhung der Grundmiete muss immer schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum die vermietete Wohnung teurer wird. Das Schreiben muss neben dem Namen des Vermieters alle Namen der Mieter aufführen, an die die Mieterhöhung gerichtet ist. Ebenfalls muss die Aufforderung zur Zustimmung für das Mieterhöhungsansinnen klar benannt sein. Keiner Zustimmung bedarf es bei Vereinbarung von Staffelmieten, bei Zeitmietverträgen ist eine Steigerung des Mietzinses ausgeschlossen.
Die Mieterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Begründet der Vermieter sein Anliegen mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete, muss die letzte Erhöhung mindestens 15 Monate zurückliegen. Durch die gesetzlich festgelegte Kappungsgrenze darf die Steigerung innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 % betragen. Der Mietpreisspiegel wird von Städten und Gemeinden herausgegeben und vermittelt eine Übersicht über die Preise, die für vergleichbare Wohnungen bezahlt werden müssen. Vermieter sollten dem Schreiben an die Mieter den aktuellen Mietspiegel beilegen und mitteilen, wie sie die Wohnung dort einordnen. Dazu sind Aussagen zu Baujahr, Größe und Lage im Verhältnis zu Vergleichswohnungen zu treffen. Liegt kein Mietspiegel vor, kann der Vermieter auf vergleichbare Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde verweisen, er muss mindestens drei davon nachweisen.
Die Zustimmung des Mieters zur neuen Höhe der Miete ist zwingend erforderlich. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Als Überlegungsfrist gilt der Monat des Erhaltes der Mieterhöhung sowie zwei weitere Monate. Innerhalb dieses Zeitraums besteht ein Sonderkündigungsrecht. Als stillschweigende Zustimmung gilt auch die nachhaltige Zahlung der neuen Miete. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 Monaten vor Gericht klagen.
Eine weitere Form der Mieterhöhung ist die Modernisierungsumlage. Diese beträgt 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten als zusätzliche Jahresmiete. Auch in diesem Fall steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu.