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Kündbare Bürgschaften sind nur in Ausnahmen möglich

Fast alle Eltern wünschen sich nur das Beste für ihr Kind und würden alles tun, um ihm in Notfällen zu helfen. So ein Notfall kann der Bedarf einer Bürgschaft für einen Kredit sein. Aber dies sollte gut überlegt sein.

Wenn man Kinder hat, dann sorgt man sich ein Leben lang um sie, und wenn sie Geldprobleme haben, dann versucht man, auch in diesem Fall zu helfen. Hierfür könnte man beispielsweise das angesparte Geld aus einem Sparvertrag nehmen. Manchmal sieht die Lage aber folgendermaßen aus: Das Kind ist erwachsen geworden und hat eine Lehre begonnen. Der Ausbildungsbetrieb ist weit entfernt und der Jugendliche hat seinen Führerschein in der Tasche. Aber das monatliche Lehrlingsgeld reicht nicht aus, um sich ein Auto kaufen zu können. Hier könnten die Eltern einspringen und den Finanzierungsvertrag für das Fahrzeug unterzeichnen. Der Vertrag läuft über die festgesetzte Zeit, der Jugendliche zahlt die Raten des Darlehensvertrages und die Eltern springen im Notfall ein. Wurde die letzte Rate für das Fahrzeug beglichen, geht es in den Besitz des Jugendlichen über. Die Eltern sind aus dem Darlehensvertrag entlassen und haben auch keine weiteren Verpflichtungen. Das ist ein überschaubarer Vertrag, der oft in der Realität angewendet wird.

Ein anderer Fall ist, wenn die Kinder ein eigenes Haus kaufen möchten und weitere Sicherheiten benötigen. Reichen die monatlichen Einkommen der jungen Leute nicht aus und haben sie auch keinerlei Sicherheiten zu bieten, dann wird der Darlehensantrag von der Bank abgelehnt. Möchten sie aber dennoch das Haus unbedingt erwerben, dann könnten die Eltern als Bürgen eintreten, vor allem, wenn sie eine Immobilie oder Wertgegenstände vorweisen können. In diesem Fall wird die Immobilie der Eltern als Pfandobjekt bei der Bank eingetragen. Können die monatlichen Belastungen nicht mehr gezahlt werden, dann müssen die Eltern, als Bürgen, die Raten weiterzahlen. Ist dies ausgeschlossen, dann sind beide Häuser verloren, denn sie werden versteigert. Aus diesem Bürgschaftsvertrag können die Eltern nur entlassen werden, wenn die Kreditnehmer ein sehr hohes monatliches Einkommen, eine andere Immobilie oder einen anderen Bürgen vorweisen können. Haben die Kreditnehmer außerhalb des Darlehens noch weitere Schulden und können diese nicht begleichen, dann können die jeweiligen Gläubiger einen Titel beim Amtsgericht erwirken und ebenfalls die Versteigerung der Immobilie fordern. Diese Gläubiger wollen zwar nur an das Haus des Schuldners, aber dennoch sind dann beide Häuser weg, da die Bank innerhalb kürzester Zeit das geliehene Geld wiederhaben möchte. Hier bleibt es den Bürgen überlassen, alle notwendigen Zahlungen an die Gläubiger zu leisten. Nur auf diesem Wege können sie ihr eigenes Haus vor der Versteigerung schützen.

Ein solches Szenario wäre schlimm und könnte Familienstreitigkeiten nach sich ziehen, weshalb jeder vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrages genau überlegen sollte. Dabei sollten die eigene Situation und die Situation des Kreditnehmers genau bedacht werden.

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