Steuerrechtlich gesehen ist zunächst einmal die Unterscheidung zwischen Unternehmern und Freiberuflern relevant. Letztere gehören einem sogenannten freien Beruf" - zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler und artverwandte Berufe - an. Unternehmer hingegen benötigen einen von der Kommune ausgestellten Gewerbeschein und müssen sich für eine Rechtsform, beispielsweise GmbH, GbR, AG etc., entscheiden. Der Gewerbeschein stellt hierbei die amtliche Erlaubnis für das Betreiben des gewünschten Gewerbes dar.
Folgende Steuerarten sollten Selbstständige kennen: Umsatzsteuer, Vorsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer. Sowohl Unternehmer als auch Freiberufler sind verpflichtet, ihren Kunden eine Umsatz- (oder auch Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Der Satz beträgt 19 Prozent, ermäßigt (für Leistungen und Waren wie zum Beispiel Hotelübernachtungen, Lebensmittel, Kunst- und Mediendienstleistungen) nur 7 Prozent. Bestimmte Berufsgruppen sind von der Erhebung dieser Steuer ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise medizinische Berufe. Mit der abzuführenden Umsatzsteuer wird die Vorsteuer verrechnet. Darunter wird die Umsatzsteuer verstanden, die der Unternehmer selbst für betriebsbedingte Waren und Leistungen bezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sogenannten Kleinunternehmer. Selbstständige, die weniger als 17.500 Euro im Jahr einnehmen, müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Weiterhin wichtig ist die Gewerbesteuer, die von der jeweiligen Kommune erhoben wird und von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark variieren kann. Eine Einkommenssteuer müssen alle Selbstständigen mit mehr als 8004 Euro Umsatz im Jahr bezahlen."
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