Unter einer Auslöse wird im Steuerrecht eine bestimmte Form von Leistung verstanden, die dem Arbeitnehmer gewährt wird aufgrund einer Auswärtstätigkeit. Ein anderer Begriff für diese Art von Leistung ist Spesen", der eigentliche Fachterminus im Steuerrecht lautet aber "Verpflegungsmehraufwand". Die Auswärtstätigkeit kann bedeuten, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner eigenen Wohnung arbeitet, wenn er dort ansonsten seine Leistungen für gewöhnlich erbringt, oder dass er außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Derartige auswärtige Tätigkeiten sind in der Regel mit zusätzlichen Verpflegungsaufwendungen verbunden, die dem Arbeitnehmer erstattet werden müssen. Findet diese Berücksichtigung der Mehrkosten durch den Arbeitgeber in Form einer Pauschale statt, spricht man vom Tagegeld. Doch wie ist ein solcher Sachverhalt steuerlich zu bewerten? Existieren Möglichkeiten, diese Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen?
Tatsächlich hat der Gesetzgeber Steuererleichterungen vorgesehen, die mit der Auslöse zusammenhängen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verpflegungsmehraufwand in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der geltend zu machende Betrag wird aber nicht anhand der tatsächlichen Ausgaben während einer Reise kalkuliert, sondern in Form einer Pauschale, da der Kalkulationsaufwand sonst zu hoch wäre. Voraussetzung in jedem Fall ist, dass die Reisekosten geschäftlich veranlasst sind und nicht privaten Zwecken ganz oder teilweise dienen.
Der Pauschbetrag ist gestaffelt und wird pro Kalendertag Dienstreise berechnet. Dauert die Reise länger als 24 Stunden, werden pro Kalendertag 24 Euro gezahlt. Ist die Reise kürzer als 24 Stunden aber länger als 14 Stunden, wird die Hälfte der Maximalpauschale - also 12 Euro - gezahlt. Sollte die Reise weniger als 14 Stunden in Anspruch nehmen, aber mehr als acht Stunden, werden immer noch pauschal pro Kalendertag sechs Euro gezahlt."
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