Anhand der Schiffsgröße wird die Tonnagesteuer pauschal berechnet. Unabhängig davon ob die Gesellschaft Gewinne oder Verluste erzielt. Die Sonderbetriebsausgaben (Steuerberater, Reisekosten zur Gesellschafterversammlung) der Gesellschafter können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es zu einem Wechsel zur Tonnagesteuer kommt. Alle stillen Reserven des Schiffes müssen zum Zeitpunkt des Wechsels zur Steuer aufgelegt werden, als Übergangsgewinn.
Der Unterschiedsbetrag setzt sich zusammen aus dem Teilwert, dem Buchwert und allen anderen stillen Reserven. Einzustellen ist dieser Unterschiedsbetrag in die Steuer-Rücklage. Spätestens dann,wenn das Schiff verkauft wird,wird die Steuer-Rücklage aufgelöst. Diese Rücklage ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die Anteile der Gesellschafter und die Schiffe können auch vorzeitig jederzeit verkauft werden, somit wird auch die Steuer-Rücklage vorzeitig aufgelöst. Die laufenden pauschalen Gewinne im Rahmen der Steuer sind sehr gering. Daraus ergibt sich eine Einkommenssteuer. Errechnet wird die Steuer durch die Grundlage der sogenannten Nettoraumzahl. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ist eine weitere Komponente der Steuer. Zwischen dem Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes ist der Unterschiedsbetrag die Differenz. Dieser Betrag wird betrachtet als Gewinn. Der Unterschiedsbetrag und die laufenden Gewinne werden auf die Gesellschafter, gemäß der Beteiligungshöhen, umgelegt. Die Tonnagesteuerregelungen bleiben für die Jahre 2004 und 2005 unverändert.
Ebenfalls möglich ist ein sogenanntes Kombimodell. Die bisherigen Regelungen gelten für das Übergangsjahr 2006 auch weiterhin. Spätestens im Jahr 2007 muss der Antrag auf Tonnagegewinnermittlung gestellt werden.
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