Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger, die Forderungen an einen zahlungsunfähigen Schuldner haben, aus dem verfügbaren Vermögen gleichmäßig zu befriedigen. Der Schuldner selbst hat durch das Verfahren die Möglichkeit der Schuldenfreiheit nach einem Zeitraum von sechs Jahren. Der Antrag auf Privatinsolvenz kann nur von natürlichen Personen gestellt werden, bei nicht lösbaren finanziellen Schwierigkeiten im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit greift die Regelinsolvenz.
Zunächst wird, in der Regel mit Hilfe von Schuldnerberatungsstellen, ein außergerichtlicher Einigungsversuch zur Schuldentilgung mit allen Gläubigern unternommen. Als gescheitert gilt dieser bereits, wenn mindestens ein Gläubiger nicht zustimmt und die Zwangsvollstreckung weiter betreibt. Bei Scheitern kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Ist auch dieses nicht erfolgreich, beginnt das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, der für eine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren das Vermögen des Schuldners verwaltet und verteilt, anschließend kann die Restschuldbefreiung beantragt werden.