Als Aushilfen werden oftmals Studenten eingestellt. Zunehmend bessern auch ältere Menschen ihre Rente mit einem Aushilfsjob auf. Sie helfen in Geschäften bei der Inventur, teilen Handzettel aus oder helfen bei der Ernte. In der Regel werden diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Das heißt, sie werden bei der Minijobzentrale angemeldet und zahlen keine Abgaben auf ihren Lohn. Sie erhalten ein Nettogehalt in der Höhe ihres Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt eine Sozialversicherungspauschale. Außerdem führt er einen geringen Beitrag an die Rentenversicherung ab. Die Aushilfe kann also mit ihrem Minijob Rentenansprüche erwerben.
Aushilfen gelten nur dann als geringfügig Beschäftigte, wenn sie nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Geringfügig beschäftigt sind aber auch Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr entspricht. Je nachdem, welche Form der geringfügigen Beschäftigung vorliegt, wird der Arbeitsvertrag also entweder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Flexibel ist der Arbeitgeber in den Angaben zur Arbeitszeit im Vertrag. Es ist möglich, Arbeitszeit nach Arbeitsanfall zu vereinbaren. In diesem Fall wird man in der Regel den Lohn pro Stunde angeben. Genauso kann der Arbeitgeber aber auch voraussichtliche Arbeitszeiten an bestimmten Wochentagen und zu bestimmten Uhrzeiten festlegen. Dann kann im Vertrag der Lohn auch pro Woche oder pro Tag angegeben werden.
Damit es nicht zum Unstimmigkeiten kommt, sollte ein Aushilfen-Vertrag nicht zu allgemein formuliert werden. Sinnvoll kann eine Klausel sein, dass der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort und einen Wechsel der Aufgaben der Aushilfe im Unternehmen bestimmen darf. Ist die Aushilfe nicht nur wenige Tage im Unternehmen tätig, sollte im Vertrag geregelt sein, wann der Arbeitnehmer im Krankheitsfall im Betrieb Bescheid geben soll und wann er einen Krankenschein vorlegen muss. Unabhängig vom Einsatzbereich der Aushilfe sollte man die kurzfristig Beschäftigen auf Verschwiegenheit verpflichten. Und das auch nach dem Ende ihres Arbeitsvertrags. Ein vollständiger Vertrag für Aushilfen sollte auch die Klausel enthalten, dass Arbeitsmaterialien jeglicher Art spätestens zum Ende der Aushilfstätigkeit zurückgegeben werden müssen. Häufig finden sich in den Aushilfsverträgen auch Regelungen zu Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber kann dabei ausschließen, dass Aushilfen darauf einen Anspruch haben. Es wird dann vertraglich festgelegt, dass der vereinbarte Lohn etwaige Sonderzahlungen bereits enthält. Obwohl es selbstverständlich klingt: Der Vertrag sollte auch regeln, wann der Arbeitgeber ihn vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses kündigen kann.
Gerade wenn häufig Aushilfen in einem Betrieb beschäftigt werden sollen, kann es sinnvoll sein, sich einen Mustervertrag von einem Juristen ausarbeiten zu lassen. Vorlagen können Arbeitgeber allerdings auch im Internet finden.