Prinzipiell hat jeder das Recht, sich nebenberuflich selbständig zu machen. Allerdings ist in manchen Arbeitsverträgen festgehalten, dass Nebenjobs nur nach Zustimmung des Arbeitgebers aufgenommen werden dürfen. Davon sollte man sich aber nicht irritieren lassen. Der Chef darf sein Einverständnis nur verweigern, wenn die Nebentätigkeit die bisherige Arbeit beeinflusst oder man für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten möchte. Einwände aus anderen Gründen sind aus rechtlicher Sicht nicht zulässig.
Wichtig ist, dem Finanzamt mitzuteilen, dass man sich nebenberuflich selbständig machen möchte. In den meisten Fällen muss man außerdem beim örtlichen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten, die als freiberuflich gelten. Dazu gehören neben den klassischen freien Kammerberufen wie Anwalt oder Arzt auch künstlerische und publizistische Arbeiten, etwa als Autor oder Journalist. Wer unsicher ist, ob er einen Gewerbeschein benötigt, sollte sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.
Wer sich nebenberuflich selbständig macht, kann in der Regel die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss dann keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Das erleichtert die Abrechnung deutlich, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt erforderlich sind. Unabhängig davon ist die Einkommenssteuererklärung für nebenberuflich Selbstständige verpflichtend und muss spätestens zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Dazu gehört auch die Einnahmenüberschussrechnung, in der anhand der Einnahmen und Ausgaben der zu versteuernde Gewinn aus der Nebentätigkeit ermittelt wird. Dabei werden allerdings nur Ausgaben berücksichtigt, für die man Belege vorweisen kann.