Das Erbschaftssteuergesetz regelt die Besteuerung im Falle eines Erbes oder auch einer Schenkung. Dies betrifft sowohl alle Geldvermögen als auch Immobilien. Lediglich selbstgenutzte Immobilien von Ehepartnern und Kindern bleiben steuerfrei, allerdings müssen hierfür auch einige Auflagen eingehalten werden. Eine Möglichkeit, ein Vermögen steuerfrei zu vererben, gibt es durch die Schenkung noch zu Lebzeiten. Alle 10 Jahre kann ein gewisser Teil, der den Steuerfreibetrag nicht übersteigt, durch die Schenkung verteilt werden. Dies ist das gute Recht des Vermögensbesitzers, allerdings können so auch Pflichtteile an Verwandte nach dem Ableben sinken. Der Steuerfreibetrag hängt wiederum vom Verwandschaftsgrad ab und bevorzugt somit die nächsten Verwandten bei der Erbschaft. Übertrifft das Vermögen auch nach dem Ableben nicht den Freibetrag, kann auf eine frühzeitige Schenkung verzichtet werden. In jedem Fall sollte in einem Testament rechtzeitig festgehalten werden, was außerhalb der Pflichtbeträge verteilt wird.
Einige Online-Portale haben sich auf die Erbschaftssteuer spezialisiert und können diese nach den neuesten Steuergesetzen berechnen. Hierbei wird ebenfalls zwischen einer Erbschaft und einer Schenkung unterschieden, wobei nicht von einer vorzeitigen Aufteilung ausgegangen wird. Im Berechnungsprogramm sollten sämtliche Werte eingetragen werden, die bei der Erbschaftssteuer relevant sind. Dies betrifft das gesamte Geldvermögen sowie vermietete Immobilien, hierbei wird vom jeweiligen Verkehrswert ausgegangen. Wichtig ist ebenfalls die Angabe des Zeitpunkts des Erbfalls, da die Regelungen über die Jahre hinweg unterschiedlich sein können. Zuletzt ist noch die Angabe des Verwandschaftsgrades des Erben nötig, hiervon hängt unter anderem der Steuerfreibetrag ab und somit auch die spätere Steuerlast. In einem Beispiel erbt ein Kind des Verstorbenen 500.000 Euro und muss abzüglich des Freibetrages von 400.000 Euro die restlichen 100.000 Euro versteuern. Bei einer 11-prozentigen Erbschaftssteuer bedeutet dies eine Steuerlast von 11.000 Euro. Gleiches gilt für eine Schenkung, daher besteht in diesem Fall kein Unterschied. Die Steuersätze steigen jeweils mit dem zu versteuernden Erbe. Allerdings wird ein gewisser Härteausgleich einberechnet, der die Steuersprünge abmildert.
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