Stirbt ein Mensch, werden die Nachkommen mit einigen Regularien konfrontiert, die in aller Regel nicht alltäglich sind. Neben der Berücksichtigung der Bestattungs-, beziehungsweise der Beisetzungswünsche des Verstorbenen, muss eine Vielzahl an Unterlagen und Formularen ausgefüllt und bei den entsprechenden Ämtern eingereicht werden, der Wohnort muss unter Umständen aufgelöst und Freunde und Bekannte müssen informiert werden. Viel später wird dann das Vermögen des Verstorbenen aufgelöst, beziehungsweise nach festen Regeln im Gesetz verankerten Erbfolge, unter Einbeziehung eines möglichen Testaments, verteilt.
Wer zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag verfasst hat, überlässt seinen Nachlass der gesetzlichen Erbfolge. Diese besagt, dass, abgesehen von Ehe- oder Lebenspartner, nur Blutsverwandte bei der Verteilung eines möglichen Vermögens berücksichtigt werden. Die Blutsverwandtschaft unterteilt sich in drei Ordnungen. Der Erbfolge 1. Ordnung gehören eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder an. Die eigenen Eltern sowie Geschwister, Nichten und Neffen bilden die 2. Ordnung und zu der 3. Erbfolgen Ordnung gehören die eignen Großeltern, Tanten und Onkel und Cousinen und Cousins.
Hat man keine Blutsverwandte, oder will man weitere Menschen bei seinem Nachlass berücksichtigen, macht es Sinn bei Zeiten ein notarielles Testament aufzusetzen. Wichtig dabei ist, dass die gesetzlichen Erbfolger auch durch Enterbung nicht gänzlich leer ausgehen. Der gesetzliche prozentuale Pflichtanteil steht einem Nachkommen beziehungsweise einem Lebens- oder Ehepartner in jedem Fall zu und dieser lässt sich auch per Gericht einklagen. Der Anteil wird stets anhand des Gesamtvermögens bestimmt und selbst ein im Testament verankerter Alleinerbe ist zur Abgabe dieses Anteils verpflichtet.
Das intensive Auseinandersetzen mit diesem Thema muss zu Lebzeiten und bei völlig klarem Verstand geschehen, sodass es zu keinerlei Beanstandung kommt. Sind beim Vererben Menschen zu berücksichtigen, die der eigentlichen Erbfolge nicht berücksichtigt sind, ist der Gang zum Notar unumgänglich, da ansonsten das Testament angezweifelt werden kann. Bei ganz klarer und zufriedenstellender Erbfolge muss jedoch überhaupt kein Testament verfasst werden, weder notariell noch handschriftlich.
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